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§ 1
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Name und Sitz des Vereins
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1. Der Verein führt den Namen "Oldtimer Club Neukirchen e.V." kurz OCN
2. Der Sitz des Vereins ist: 09221 Neukirchen, Forststr. 27
3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stollberg einzutragen.
4. Der OCN wurde am 31. 01. 2004 gegründet.
5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2
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Zweck und Aufgaben des Vereins
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1. Der OCN verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke "steuerbegünstigende Zwecke" im
Sinne der Abgabenverordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Erhaltung und die Präsentation des technischen Kulturgutes Kraftfahrzeug sowie
technische Güter.
3. Der OCN ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke.
4. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
· Traditionspflege von Oldtimern, Durchführung von motorsportlichen Ausfahrten sowie Förderung des Umganges junger Menschen mit historischer Technik.
· Förderung der allgemeinen technischen Entwicklung des Kraftfahrzeugwesens, die Pflege und die Erhaltung technischen Kulturgutes.
· die Erhaltung und Restaurierung von erhaltungswürdiger historischer Technik
· Schaffung neuer Verbindungen und Förderung ihrer gemeinsamen Interessen. Der OCN erteilt jede mögliche Hilfe.
· Teilnahme und Gestaltung von Heimatfesten und Präsentationen bei besonderen Anlässen von Vereinen, Kommunen und privaten Einrichtungen.
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§ 3
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Mitgliedschaft, Eintritt in den Vereins
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1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person und jede juristische Person werden..
2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Will er dem Antrag nicht stattgeben, entscheidet hierüber die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
3. Die Mitgliedschaft wird mit Zahlung der Aufnahmegebühr wirksam.
4. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung verdienstvolle Förderer des OCN in
den Verein als Ehrenmitglieder auf Lebenszeit aufnehmen.
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§ 4
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Austritt, Verlust der Mitgliedschaft
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- Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
- Der Austritt ist schriftlich gegenüber den Verein zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwer wiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat oder mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat.
Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
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§ 5
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Beiträge und sonstige Pflichten
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1. Jedes Mitglied, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat, hat das Wahl- und Stimmrecht.
2. Die Mitglieder sind gehalten, den Verein bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben zu unterstützen. Die Mitglieder sind in ihren gesellschaftlichen Aktivitäten frei.
3. Jedes Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
4. Die Ausübung der Mitgliederrechte kann nicht übertragen werden.
5. Mitglieder entrichten einen jährlichen Mitgliedsbeitrag und eine Aufnahmegebühr, die von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
6. Ehrenmitglieder sind nicht zur Entrichtung von Beiträgen und Gebühren verpflichtet.
7. Der Vorstand entscheidet über die Verwendung der Mittel und Spenden.
8. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
9. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
10. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 6
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Organe und Einrichtungen des Vereins
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Die Organe des Vereins sind:
· die Mitgliederversammlung
· der Vorstand
Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einheiten, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.
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§ 7
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Aufgaben der Mitgliederversammlung
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1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a) Änderung der Satzung,
b) die Auflösung des Vereins,
c) die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder und Ehrenmitglieder sowie der Ausschluss von
Mitgliedern aus dem Verein,
d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
f) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge.
2. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliedsversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmender anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder die Änderung der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.
4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich beantragt. Soweit es die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig bei jeder ordnungsgemäßen Einberufung.
7. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenengültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
8. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
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§ 8
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Der Vorstand des Vereins
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1. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) die Verwaltung des Vereinsvermögen und die Anfertigung des Jahresberichtes,
d) die Aufnahme neuer Mitglieder
e) Einstellung von hauptamtlichen Mitarbeitern oder Praktikanten. Die Arbeitsverträge werden mit dem Vorstand abgeschlossen.
2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden. seinem Stellvertreter und den Schriftführer.
3. Der Vorsitzende vertritt den Verein allein. Im Übrigen vertreten den Verein zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitgliedes durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliedsversammlung in den Vorstand zu wählen.
5. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzung werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche
soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.
Die Beschlüsse des Vorsitzenden sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.
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§ 9
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Kostenerstattung und Haftung
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1. Die Mitarbeit im Verein erfolgt ehrenamtlich und wird nicht vergütet. Geldausgaben zu Lasten des Vereins dürfen nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Kassenwart veranlaßt werden. Der Kassenwart kann bare Auslagen, die ein Vereinsmitglied für den Verein gemacht hat und durch Belege nachweist, bis zu einer Höhe erstatten, welche die Mitgliederversammlung festlegt.
2. Für die aus der Vereinsarbeit entstehenden Schäden und Sachverluste auf Veranstaltungen und in Räumen des Vereins haftet dieser den Mitgliedern gegenüber nicht.
3. Haftungen für im Namen des Vereins entstandene Verbindlichkeiten sind ausschließlich aus dem Vereinsvermögen zu tilgen. Für grob fahrlässige und/oder wissentliche Verstöße haften die Verursacher selbst.
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§ 10
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Die Auflösung des Vereins
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Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von 4 Wochen einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 11 Gerichtsstand
Der Gerichtsstand ist Stollberg
§ 12 Eintragung
Der Verein wird in das Vereinregister des Amtsgerichtes Stollberg eingetragen.
Der Satzungsinhalt der Vereinssatzung vom 31. 01. 2004 wurde in der Gründungsversammlung am 31. 01. 2004 beschlossen.
Die vorliegende Satzung ersetzt die Vereinssatzung vom 31. 01. 2004.
Sie wurde in der Mitgliederversammlung am
beschlossen.